Ein Aussiedler im Knast -- der erlebt was
Im Strafvollzug darf die Anstaltsleitung unter bestimmten
Voraussetzungen den ein- und ausgehenden Schriftwechsel von den
Inhaftierten überwachen, sprich lesen.
Briefkontakte zu verbieten ist auch möglich, jedoch nur unter engeren
Voraussetzungen. Aber wie sieht es aus, wenn der gewöhnliche Knastbeamte
die Sprache in der der zu kontrollierende Brief abgefasst ist, gar nicht
spricht? In diesem Fall, so sieht es eine Verwaltungsvorschrift vor, hat
die Anstalt auf eigene Kosten eine Übersetzung fertigen zu lassen.
Jedoch darf sie hiervon absehen und den Brief einbehalten, wenn von der
fremden Sprache "ohne zwingenden Grund" (§ 31 Absatz 1 Ziffer 6
Strafvollzugsgesetz) Gebrauch gemacht wurde. Können beide Parteien - der
Gefangene und der Absender - Deutsch, so müssen sie sich dieser Sprache
auch bedienen, so ist die Gesetzeslage.
Eine große Gruppe innerhalb des Strafvollzugs in Deutschland stellen
Aussiedler, Gefangene, die familiär und biografisch mit Staaten der
ehemaligen UdSSR verbunden sind. Oftmals leben deren Freunde, Verwandte
noch in den GUS-Staaten und können kein Deutsch.
Herr G. kam 2006 ins Gefängnis, seine Mutter sowie seine Partnerin leben
in Russland und können kein Deutsch. Als G. 2007 nach Bruchsal verlegt
wurde, ordnete die Anstaltsleitung an, dass er nur noch Briefe in
deutscher Sprache erhalten und absenden dürfe.
Eine Maßnahme, die fast standardmäßig bei Gefangenen aus GUS-Staaten
oder zumindest mit GUS-Bezug getroffen und von diesen als
Diskriminierung erlebt wird, denn italienische, türkische oder
griechische Gefangene werden solchen Einschränkungen nicht unterworfen.
Gerechtfertigt wird seitens der Anstalten ihr Handeln mit dem Hinweis
auf die "Subkultur der (gefangenen) Aussiedler", welche jede Kooperation
mit der Justiz ablehnen, eigene Gesetze hätten und in den Drogenhandel
verstrickt seien. Wohlgemerkt, die Gefängnisse setzen keine
individuellen Umstände voraus, ihnen genügt die Tatsache, dass jemand
aus den GUS-Staaten kommt, um ihn (unter anderem) einer solchen
Beschränkung zu unterwerfen.
Reißerische Artikel wie beispielsweise im FOCUS (26.05.2008, S. 40-41,
"Schweigegelübde Gulag") tun ihr Übriges: Angeblich beherrschten
"Russenbanden" den Drogenhandel in den Gefängnissen und würden ein
"böses Regiment" führen. Sexualstraftäter würden "im Extremfall einen
Mädchennamen erhalten".
Zurück zu Herrn G., der sich erfolgreich gegen die Verfügung der JVA,
nur noch in Deutsch Briefe zu schreiben, wehrte. Am 14.03.2008 (Az. 151
StVK 169/07) entschied das Landgericht Karlsruhe, dass diese Anordnung
die Rechte von Herrn G. verletze, mithin rechtswidrig sei.
Einige Monate lang beachtete die Gefängnisleitung diese
Gerichtsentscheidung, um dann -- ohne Begründung -- am 18. Juli 2008 in
ihr altes, als rechtswidrig eingestuftes Verhalten zurück zu fallen. Der
Beamte konfiszierte einen Brief der Freundin des Herrn G., da dieser in
russischer Sprache abgefasst sei.
Von Herrn G. mit dem Beschluss vom 14.03.2008 konfrontiert, meinte der
diensthabende Bereichsdienstleiter, dass ihn dieser Beschluss nicht
interessiere, der Brief bleibe eingezogen und werde ihm nicht
ausgehändigt. Er dürfe nur in deutscher Sprache Briefe erhalten und
schreiben.
Nun klagt Herr G. erneut bei der Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts -- und wird gewinnen.
Thomas Meyer-Falk, c/o JVA -- Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
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